Satzung
Satzung des Fördervereins Villa Kunterbunt Aue e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Villa Kunterbunt Aue“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aue, Straße der Freundschaft 1.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ in Aue. Dabei soll die Attraktivität der Einrichtung erhöht und die optimale Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder gefördert werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Träger der Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt" Aue, die Stadt Aue, die es ausschließlich zum Wohle der Kinder der Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ Aue zu verwenden hat.
- Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Restvermögens ist zuvor die Stellungsnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennen und unterstützen.
- Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des letzten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 15.01. eines jeden Jahres fällig. Beim Eintritt während des Geschäftsjahres sind die Jahresbeiträge anteilig (nur für die Monate bis Geschäftsjahresende) mit dem Eintritt fällig.
Es steht jedem Mitglied frei einen höheren Beitrag zu zahlen.
Der Vorstand kann auf Antrag besondere Härtefälle abweichend regeln.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für alle Geschäfte über 1000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Die Leiterin der Kindertagesstätte kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand führt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege herbei. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, Sitzungen sind öffentlich.
4. Der Vorstand lädt gegebenenfalls den Vorsitzenden des Elternrats und einen Vertreter der Kindertagesstätte zu seinen Sitzungen ein. Beide haben jedoch nur beratende Funktion und sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe , Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht nur auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aue.
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